Sicherheitsinitiativen der EU (Terrorlisten)
25.11.2010 - Straßburger Arbeitskreis Europa - Spagat zwischen Sicherheit und Freiheit - Diskussion der Konsequenzen der EU-Initiativen zur Terrorbekämpfung und die damit verbundenen Risiken für die mittelständischen Unternehmen - Schon Fahrlässigkeit wird bestraft - Brisante Folgen für Verdächtigte.
Aus dem Straßburger Arbeitskreis Europa -
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Eine redaktionelle Zusammenfassung der Sitzung vom 25.11.2010
(pht)
Spagat zwischen Sicherheit und Freiheit
Verantwortung der Geschäftsführung
Der Vorsitzende des Straßburger Arbeitskreises Europa, Rechtsanwalt
Thorsten Borrak, wies darauf hin, dass mittelständische Unternehmen die
rechtlichen, persönlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen der
EU-Sicherheitsinitiativen und der sog. Terrorlisten noch nicht
hinreichend zur Kenntnis genommen haben.
Nach Axel Voss (MdEP), der zu diesem Thema im Straßburger Arbeitskreis Europa vortrug, ist das wesentliche Ziel dieser EU-Initiative und der Terrorlisten die Unterbindung der den Terror finanzierenden Finanzströme und die wirtschaftliche Austrocknung der auf den beiden Terrorlisten der UN und der EU erfassten Personen, Gruppierungen, Organisationen und Firmen.
Anforderungen der Europäischen Kommission
Aus der vorgenannten Zielsetzung ergeben sich folgende, für die Unternehmen nicht unerhebliche Anforderungen und Risiken:
- Die EU-Verordnungen 258/2001 und 881/2002 besagen, dass den in den beiden Terrorlisten benannten Personen, Organisationen und Firmen keinerlei finanzielle oder wirtschaftliche Resourcen zur Verfügung gestellt werden dürfen.
- Alle Unternehmen müssen bereits bei der Geschäftsanbahnung jeden Geschäftskontakt überprüfen. Das bedeute z.B. eine im Zweifel nachweisbare Risikoanalyse aller von einem solchen Kontakt betroffenen Mitarbeiter, Geschäfts- oder Vertragspartner ebenso wie zwischengeschalteter Subdienstleister.
- Eine Meldepflicht schreibe vor, dass Unternehmen, Insitutionen, Behörden und auch Privatpersonen, die in geschäftlichen Kontakt mit gelisteten Personen kommen, dies umgehend melden müssen.
- Verantwortlich für die Durchführung dieser Maßnahmen ist die Geschäftsführung.
- Verstöße gegen diese Verordnungen können mit Bußgeldern bis zu 500.000 EURO und mit 6 Monaten bis 5 Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden.
- Bei wiederholten Verstößen kann das Unternehmen selbst auf die Terrorliste gestellt werden.
Konsequenzen aus dem Eintrag in eine Terrorliste
Die Entstehung der Terrorliste war eine Folge des 11.
September 2001. Sie entstand durch entsprechende Resolutionen zur
Terrorabwehr, die in Verordnungen umgesetzt wurden.
Die EU-Kommission wurde ermächtigt, die UN-Terrorliste zu
aktualisieren. Der Rat der EU wurde ermächtigt, durch eigenständigen
Beschluss eine eigene Liste, die EU-Terrorliste, zu erstellen und zu
führen. Eine Listung ergebe sich aus entsprechenden Anträgen
der Mitgliedstaaten, die sich i.d.R. auf
geheimdienstliche Untersuchungen berufen. Die Aufnahme in die
Liste wird durch einen eigenen Ausschuss des EU-Ministerrates
beschlossen.
Der wesentliche Zweck der Terrorlisten sei, die Finanzierung terroristischer Netzwerke zu unterbinden.
Die Konsequenzen eines Eintrags in eine Terrorliste sollen die Betroffenen schwer treffen. Der Eintrag bedeute für die betroffenen Personen oder Unternehmen praktisch eine Rechtlosstellung. Der Zugang zu jeglichen den Betroffenen zugänglichen Geldern - im Extremfall auch für die persönliche Lebensführung - werde automatisch unterbunden. So dürfe z.B. eine gelistete Person zwar weiterhin für ein Unternehmen arbeiten, wobei das Unternehmen deren Gehalt auf ein Sperrkonto überweisen müsse und ihr keinerlei andere wirtschaftliche Vorteile zukommen lassen dürfe. Dies gelte auch für zu sperrende Sozialleistungen. Entsprechend harte Konsequenzen treffen auch die Handlungsfähigkeit von gelisteten Unternehmen. Ihnen werden z.B. alle Bankkonten gesperrt, sie verschwinden im Internet, Lieferanten und Kunden werden unterrichtet usw..
Wer einmal - ob zu recht, durch Fahrlässigkeit oder zu unrecht - auf dieser Liste lande, was relativ leicht möglich wird, ist ab sofort mittellos und hat minimale Chancen, rasch wieder von der Liste gestrichen zu werden. Dies sei aus der Sicht von damit vertrauten Juristen bestenfalls nur nach sehr langwierigen und oft kostspieligen Verfahen erreichbar.
Wie kann sich ein Unternehmen vor einer Straffälligkeit schützen?
Axel Voss (MdEP) und Wolfgang Schwab (Kewill GmbH) verwiesen
in ihren Vorträgen auf die Erfüllung 3er wesentlicher
Voraussetzung, die Unternehmen und deren Geschäftsführung vor
empfindlichen Strafen schützen können:
Rechtzeitige Risikoanalyse
Beginnend mit dem Zeitpunkt der ersten Geschäfts- oder Kontaktanbahnung
überprüft das Unternehmen z.B. alle damit befassten eigenen
Mitarbeiter, den vorgesehenen Geschäftspartner, dessen damit befasste
Mitarbeiter und alle einzubeziehenden Subdienstleister, auch wenn diese
nur ihnen unbekannte Ware transportieren. Überprüfen heist auch die
Durchführung eines Abgleiches mit bestehenden Terrorlisten. Hierbei
könne das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, das
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, das
Bundeskriminalamt oder das Bundesamt für Verfassungsschutz
Unterstützung geben.
Hierfür gebe es mittlerweile spezielle Software-Produkte oder
geeignete freie Rechenzentren.
Wolfgang Schwab (Kewill) empfahl in diesem Zusammenhang eine
hinreichende Abwägung zwischen den von der Art der Geschäftstätigkeit
abhängigen Risiken und den Kosten für die Anschaffung und
Einrichtung externer Software-Produkte. Er verwies auf die mit
vielfach unterschiedlichen Schreibweisen gelisteter Personen oder
Firmen, die im Zweifel mit entsprechendem Aufwand zu untersuchen
seien.
Klare Verantwortlichkeiten schaffen
In diesem Zusammenhang wurde an die eingeforderten Aufsichtspflichen
der Geschäftsleitung erinnert. Dazu gehören z.B.
- Die Unternehmensleitung oder Geschäftsführung ist für eine sorgfältige Auswahl, Ausbildung und Anleitung der Verantwortlichen unter Berücksichtigung der Unternehmensstruktur und der Organisationsabläufe zuständig.
- Die Unternehmensleitung sorgt für konkrete Organisationsanweisungen an die zuständigen Abteilungen und die Sicherstellung der Erfüllbarkeit der Aufsichtspflichten und aller außenwirtschaftlichen Verpflichtungen einschließlich der gültigen Embargobestimmungen.
- Unverzügliche Meldung eines Verdachts und Abbruch des Kontaktes.
Dokumentation der Maßnahmen
Der Hintergrund hierfür ist die Vermeidung eines
Fahrlässigkeitsvorwurfes oder strafrechtlicher Maßnahmen gegen das
Unternehmen. Es muss im Zweifel nachweisen können, dass es
sich um die Aufklärung des Risikos über zu analysierende Person
oder Firmen nachweislich hinreichend bemüht habe, falls dennoch eine
solche Person auf anderem Weg auf die Terrorliste komme.
Versicherung
In der Presse wurde kürzlich darauf hingewiesen, dass die Mehrzahl der
Unternehmen davon ausgehe, vermutlich nicht in eine hier beschrieben
Situation zu kommen. Die Münchener Rück beobachtete, dass das Interesse
von Unternehmen an einer Terrorversicherung gering sei. Bei dem mit
Unterstützung der Bundesregierung entstandenen Terrorversicherers
Extremus haben sich bisher nur wenige Firmen versichert. Man hoffe im
Zweifel auf die Unterstützung des Staates, hieß es dort
In diesem Zusammenhang sollte man zwischen einem direkten Terrorschaden und der Wahrscheinlichkeit von Rechtsfolgen z.B. den Konsequenzen einer unbabsichtigten oder gar unberechtigten Listung unterscheiden.
Ballance zwischen Sicherheit und Freiheit
Wie der Abgeordnete des Europaparlaments Axel Voss in der Sitzung des Straßburger Arbeitskreises Europa in seinem Vortrag vermerkte, sei Europa nach der Öffnung des Eisernen Vorhangs "mit dem 11. September 2001 in eine neues Zeitalter eingetaucht". Globale neue Entwicklungen wie die Internet-Bedrohung, die weltweite Finanzkrise und die aktuell an Bedeutung gewinnenden Maßnahmen zur Terror-Bekämpfung haben, so Voss, "nicht nur auf das soziale und wirtschaftliche Leben Auswirkungen, sondern auch auf das europäische Rechtssystem. Für gelistete Personen oder Organisationen werde es rechtsstaatlich brisant. Wer auf diese Liste komme, erhalte keine Kenntnis davon, keine Rechtschutzmittel und auch kein gerichtliches Gehör", ergänzte Voss.
Auch für das rechtsstaatliche Denken sei der 11.09.2001 eine Zäsur. "Auf der Ebene des Völkerrechts haben wir noch keine vernünftige Ballance zwischen Sicherheit und Freiheit gefunden, die wir aber finden müssen", sagte Axel Voss (MdEP). Gleiches gelte innerstaatlich für die Ballance zwischen der allgemeinen Sicherheit und den Persönlichkeitsrechten. Hiermit habe sich, so Voss, das EU-Parlament z.B. auch beim Swift-Abkommen befasst, was ebenso der Terrorabwehr diene, mit dem die der Finanzierung des Terrors dienenden Finanzströme besser kontrollierbar werden sollen. Die Kontrolle und Weiterleitung der Fluggastdaten in die USA sei ein weiteres Beispiel zur Kriminalitätsbekämpfung und Terrorabwehr.
Der Vorsitzende des Starßburger Arbeitskreises Europa, Rechtsanwalt Thorsten Borrak, stellte abschließend fest, dass es auf der EU-Terrorliste vermutlich nur sehr wenige gebe, die nicht aus guten Gründen dort gelistet seien. Dennoch teilte er die sich aus der Notwendigkeit der Antiterrormaßnahmen der EU-Kommission im Arbeitskreis artikulierte Sorge über die damit entstehende verfassungsrechtliche Diskrepanz und die sich daraus ergebende rechtsstaatliche Brisanz.




