Anspruch auf bezahlten Mindestjahresurlaub
24.01.2012 - Die Richtlinie über Arbeitszeitgestaltung steht einer nationalen Regelung entgegen, nach der der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub von einer effektiven Mindestarbeitszeit von zehn Tagen abhängt.
Quelle: Europäischer Gerichtshof
Dieses Recht darf nicht beeinträchtigt werden, wenn der Arbeitnehmer infolge einer Krankheit oder infolge eines Unfalls am Arbeitsplatz oder anderswo ordnungsgemäß krankgeschrieben ist.
Die Richtlinie über die Arbeitszeitgestaltung1 verpflichtet die
Mitgliedstaaten zum Erlass der erforderlichen Maßnahmen, damit jeder
Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von
vier Wochen gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften erhält (Art.
7).
Frau Dominguez erlitt im Dezember 2005 auf dem Weg von ihrer Wohnung zu
ihrem Arbeitsort einen Unfall. Aufgrund dessen war sie vom 3. November
2005 bis 7. Januar 2007 krankgeschrieben. Sie wandte sich an die
französischen Gerichte, um für diesen Zeitraum 22,5 Urlaubstage zu
erhalten, die ihr Arbeitgeber, das Centre informatique du Centre Ouest
Atlantique (CICOA) ihr verwehrt hatte; hilfsweise beantragte sie die
Zahlung einer Urlaubsabgeltung von etwa 1 970 Euro. Frau Dominguez
macht geltend, dass der Wegeunfall ein Arbeitsunfall gewesen sei, der
der Regelung für Arbeitsunfälle unterliege. Der Zeitraum der durch den
Wegeunfall bedingten Arbeitsunterbrechung müsse für die Berechnung
ihres bezahlten Urlaubs tatsächlicher Arbeitszeit gleichgesetzt werden.
Da dem Begehren von Frau Dominguez nicht stattgegeben wurde, erhob sie
Kassationsbeschwerde.
Die Cour de cassation (Frankreich) hat dem Gerichtshof die Frage
vorgelegt, ob die französische Regelung, nach der ein Anspruch auf
bezahlten Jahresurlaub nur entsteht, wenn der Arbeitnehmer mindestens
zehn Tage (oder einen Monat vor Februar 2008) beim selben Arbeitgeber
im Bezugszeitraum (grundsätzlich ein Jahr) gearbeitet hat, mit der
Richtlinie vereinbar ist. Die französische Regelung erkennt Fehlzeiten
infolge eines Arbeitsunfalls als effektive Arbeitszeiten an, ohne in
diesem Zusammenhang den Wegeunfall zu erwähnen.
Im Urteil vom heutigen Tage antwortet der Gerichtshof erstens, dass die
Richtlinie dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Bestimmung
entgegensteht, nach der der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub von
einer effektiven Mindestarbeitszeit von zehn Tagen (oder einem Monat)
während des Bezugszeitraums abhängt.
Der Gerichtshof weist darauf hin, dass der Anspruch jedes Arbeitnehmers
auf bezahlten Jahresurlaub als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des
Sozialrechts der Union anzusehen ist, von dem nicht abgewichen werden
darf und den die zuständigen nationalen Stellen nur in den in der
Richtlinie ausdrücklich gezogenen Grenzen umsetzen dürfen. Zwar können
die Mitgliedstaaten die Voraussetzungen für die Ausübung und die
Umsetzung dieses Anspruchs festlegen, sie dürfen dabei aber die
Entstehung dieses Anspruchs selbst nicht von irgendeiner Voraussetzung
abhängig machen und bereits die Entstehung des ausdrücklich allen
Arbeitnehmern zuerkannten Anspruchs ausschließen.
Im Übrigen hat der Gerichtshof bestätigt, dass in der Richtlinie nicht
zwischen Arbeitnehmern, die während des Bezugszeitraums wegen Krankheit
der Arbeit ferngeblieben sind, und solchen, die während dieses
Zeitraums tatsächlich gearbeitet haben, unterschieden wird2. Daraus
folgt, dass ein Mitgliedstaat den nach der Richtlinie allen
Arbeitnehmern zustehenden Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei
ordnungsgemäß krankgeschriebenen Arbeitnehmern nicht von der
Voraussetzung abhängig machen kann, dass sie während des von diesem
Staat festgelegten Bezugszeitraums tatsächlich gearbeitet haben.
Zweitens hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die nationalen Gerichte
bei der Anwendung des nationalen Rechts dieses soweit wie möglich
anhand des Wortlautes und des Zwecks der Richtlinie auslegen müssen. Um
die volle Wirksamkeit der Richtlinie zu gewährleisten, wird das
nationale Gericht zu prüfen haben, ob es das innerstaatliche Recht in
einer Weise auslegen kann, die es erlaubt, die Fehlzeiten des
Arbeitnehmers aufgrund eines Wegeunfalls Fehlzeiten aufgrund eines
Arbeitsunfalls gleichzustellen. Nach der Richtlinie darf das Recht
eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub nicht beeinträchtigt
werden, gleich, ob er während des Bezugszeitraums infolge eines Unfalls
am Arbeitsplatz oder anderswo oder aber infolge einer Krankheit,
welcher Art oder welchen Ursprungs auch immer, krankgeschrieben
ist.
Sollte eine solche richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen
Rechts jedoch nicht möglich sein, wird das nationale Gericht zu prüfen
haben, ob ein Arbeitnehmer wie Frau Dominguez sich unmittelbar auf die
Richtlinie berufen kann. Dazu stellt der Gerichtshof zunächst fest,
dass die Bestimmungen der Richtlinie inhaltlich unbedingt und
hinreichend genau sind, damit sich der Einzelne vor den nationalen
Gerichten gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen kann. Da
der Einzelne sich nicht gegenüber Privaten unmittelbar auf eine
Richtlinie berufen kann, wird das nationale Gericht, wie der
Gerichtshof weiter ausführt, zu prüfen haben, ob die Richtlinie
gegenüber dem CICOA aufgrund der Eigenschaft, in der dieses handelt
(Einrichtung des privaten oder des öffentlichen Rechts), geltend
gemacht werden kann. Wenn die Richtlinie gegenüber dem CICOA geltend
gemacht werden kann, muss das nationale Gericht jede entgegenstehende
innerstaatliche Rechtsvorschrift unangewendet lassen.
Kann die Richtlinie nicht unmittelbar geltend gemacht werden, könnte
Frau Dominguez eine Haftungsklage gegen den Staat erheben, um den
Schaden ersetzt zu bekommen, der ihr wegen Verletzung ihres Rechts aus
der Richtlinie auf bezahlten Jahresurlaub entstanden ist3.
Drittens stellt der Gerichtshof fest, dass die Richtlinie den
Mitgliedstaaten erlaubt, einen Urlaub von unterschiedlicher Länge je
nach dem Grund der krankheitsbedingten Fehlzeiten vorzusehen, sofern
die Dauer dieses Urlaubs länger als die von der Richtlinie
gewährleistete Mindestdauer von vier Wochen oder genauso lang wie diese
ist. HINWEIS: Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die
Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit
dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach
der Gültigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof
entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des
nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der
Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des
Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die
mit einem ähnlichen Problem befasst werden.




